Staatliche Fördergelder in Luxemburg

Um den Einsatz vom Pferd im Wald zu Arbeitszwecken attraktiver zu gestalten, können finanzielle Förderungen an Waldbesitzer oder Bewirtschafter ausgezahlt werden.

Staatliche Fördergelder in Luxemburg
Staatliche Fördergelder in Luxemburg
Staatliche Fördergelder in Luxemburg

Im forstlichen Bereich wurden für drei Verfahren Rahmenbedingungen geschaffen, in denen Förderungen angefragt werden können.

Erste Durchforstung: (zum Antrag)

Bei der ersten Durchforstung soll durch eine möglichst frühe Entnahme von Bedrängern potenzielle werttragende Bäume gefördert und das Ökosystem gestärkt werden. Die Durchforstungseingriffe können motormanuell, voll- oder teilmechanisiert durchgeführt werden.

Folgende Personen/Organisationen können die Förderung beantragen:

  • Privatpersonen
  • Gemeinden und andere Körperschaften des öffentlichen Rechts

Voraussetzungen:

  • Betroffene Fläche muss mindestens eine Fläche von 40 Ar haben
  • Es muss sich dabei um ein zusammenhängendes Waldmassiv handeln
  • Die Bestandesmittelhöhe muss zwischen 10 und 15m liegen

Bedingungen:

  • Fläche muss in der Grünzone liegen
  • Keine Flächen auf denen Pestizide zum Einsatz kamen oder Bodenarbeiten durchgeführt werden (Bearbeitung oder Stockrodung)
  • Die Durchforstungsarbeiten werden zugunsten der Zukunfts-Bäume durchgeführt
  • Es muss ein Rückegassennetz mit einer Gassenbreite von 4m und einem Gassenabstand von mindestens 30 m installiert werden
  • Die Rückegassen sind dauerhaft im Bestand zu markieren
  • Bei motormanueller Fällung wird das Holz von Pferd bis zur Rückegasse vorgerückt oder mit einem Seilkran aus dem Bestand entnommen
  • Bei einer Hanglage ≥ 35% darf nicht mechanisiert gefällt werden¨
  • Die Maschinen dürfen außerhalb der Rückegassen nicht bewegt werden (Abgesehen von Maschinen- oder Waldweg)
  • Aufgearbeitete Kronen und Äste müssen im Bestand bleiben

Finanzielle Beihilfe:

  • 10€/Ar bei motormanueller Fällung
  • 5€/Ar bei mechanisierter Fällung
  • Bei Zusammenschluss von mehreren Waldbesitzern und wenn es sich um ein zusammenhängendes Waldmassiv handelt (min. 1ha) kann ein Zuschlag von 25% ausgezahlt werden
  • Die Förderung für die motormanuelle Fällung kann mit den Förderungen für das Rücken mit dem Pferd kumuliert werden

 

Rücken mit dem Pferd: (zum Antrag)

Bei diesem Verfahren der Holzbringung, rückt das Pferd auf eine bodenschonende Weise das Holz nachdem es motormanuell gefällt wurde.

Folgende Personen/Organisationen können die Förderung beantragen:

  • Privatpersonen
  • Gemeinden und andere Körperschaften des öffentlichen Rechts

Voraussetzungen:

  • Es muss eine Mindestmenge von 50 m^3 Holz anfallen
  • Bei einer geförderten Erstdurchforstung kann das Holzvolumen auch geringer sein

Bedingungen:

  • Fläche muss in der Grünzone liegen
  • Keine Flächen auf denen Pestizide zum Einsatz kamen oder Bodenarbeiten durchgeführt werden (Bearbeitung oder Stockrodung)
  • Es muss ein Rückegassennetz mit einer Gassenbreite von 4m und einem Gassenabstand von mindestens 30 m installiert werden
  • Das Holz wird mit den Pferden bis an die Rückegasse vorgeliefert, wo es anschließend von Rückemaschinen aufgeladen wird, oder bis auf den Waldweg
  • Die Rückemaschinen dürfen sich nur auf den Rückegassen bewegen
  • Aufgearbeitete Kronen und Äste müssen im Bestand bleiben

Finanzielle Unterstützung:

  • 16€/m^3
  • Bei Zusammenschluss von mehreren Waldbesitzern und wenn es sich um ein zusammenhängendes Waldmassiv handelt (min. 1ha) kann ein Zuschlag von 25% ausgezahlt werden
  • Der Betrag der Förderung wird um 10% erhöht, wenn sich die bearbeitete Fläche in einer Grundwasserschutzzone der Kategorie I oder II befindet

 

 

Eichenniederwaldbewirtschaftung: (zum Antrag)

Waldbauliches Verfahren bei dem die Bewirtschaftung des Eichenniederwaldes, durch kleine Kahlschläge unterstützt wird. Dabei wird der Fortbestand der Arten, die in diesem spezifischen Lebensraum vorkommen langfristig geschützt und erhalten.

 Folgende Personen/Organisationen können die Förderung beantragen:

  • Privatpersonen
  • Gemeinden und andere Körperschaften des öffentlichen Rechts

Voraussetzungen:

  • Die Waldflächen in einer Grünzone liegen.
  • Keine Flächen auf denen Pestizide zum Einsatz kamen oder Bodenarbeiten durchgeführt werden (Bearbeitung oder Stockrodung)
  • Der Eichenniederwald in einer Grünzone der Region Oesling liegt (https://guichet.public.lu/dam-assets/catalogue-pdf/nature-forets/carte-topographique/Carte-topographique.pdf)
  • der mittlere Brusthöhendurchmesser der zu fällenden Bäume kleiner als 30 cm ist, damit ein Stockausschlag noch garantiert werden kann
  • die Fläche der auf den Stock gesetzten Eichen nicht mehr als 50 Ar beträgt. Der nächste Kahlschlag darf erst nach einer Wartezeit von mindestens 2 Jahren erfolgen. Ein Kahlschlag auf einer zusammenhängenden Fläche von mehr als 50 Ar kann nur nach Vorlage eines behördlich genehmigten, mehrjährigen Hiebsplans erfolgen.

Bedingungen:

  • Bäume müssen motormanuell gefällt werden
  • Die Rückegassen sind dauerhaft im Bestand zu markieren
  • Das Holz wird mit den Pferden bis an die Rückegasse vorgeliefert, wo es anschließend von Rückemaschinen aufgeladen wird, oder bis auf den Waldweg
  • Die Rückemaschinen dürfen sich nur auf den Rückegassen bewegen
  • Aufgearbeitete Kronen und Äste müssen im Bestand bleiben
  • Bei Ausbleiben des Stockausschlags der gefällten Bäume, muss mit zugelassenen Hauptlaubbaumarten aufgeforstet werden

Finanzielle Unterstützung:

  • 20€/Ar
  • Zuschlag von 10€/Ar, wenn die Maßnahme in einem besonderen Schutzgebiet für gefährdete Arten durchgeführt wird, in dem das Weiterführen der Betriebsart Eichenniederwald den Schutz und Fortbestand der dort lebenden Arten zum Ziel hat.